Beglaubigte Übersetzung zusammenheften?

Kunden von beglaubigten Übersetzungen müssen meist aufs Amt, manchmal zum Handelsregister und häufig zum Standesamt – in Karlsruhe oder in Las Vegas. Es geht im letzteren Fall fast immer um eine Heirat, für die Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt werden müssen. Ist einer der Partner geschieden, muß auch das Scheidungsurteil eingereicht werden. Und wenn irgendwo das Ausland berührt ist, werden beglaubigte Übersetzungen verlangt.

Für uns beeidigte Urkundenübersetzer, die solche Beglaubigungen der Übersetzungen, jedoch leider keine Beglaubigungen von Kopien ausstellen dürfen, gibt es nur wenige Formvorschriften. Mit Unterschrift und einer Beglaubigungsformel bestätigen wir die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung, meist fügen wir noch einen Beglaubigungsstempel ein, der aber kein Muß ist. Wie die Übersetzung ansonsten aussieht, ist nirgends festgelegt.

So gibt es beeidigte Übersetzer, die ihre 2 Seiten beglaubigte englische Übersetzung eines Scheidungsurteils lose, also ungeheftet fertigstellen, während andere die beiden Seiten mit einer Klammer zusammenheften. Wieder andere Übersetzer knicken ein „Eselsohr“ der beiden Seiten nach vorne oder hinten, heften diese und stempeln die umgeknickte Ecke ab, so daß das Standesamt nachvollziehen kann, daß keine Seiten von dritter Seite hinzugefügt worden sind. Bei der vierten Version der beglaubigten Übersetzung fügt der öffentlich bestellte Urkundenübersetzer vor der Eselsohrprozedur noch eine Kopie des ursprünglichen Scheidungsurteils selbst hinzu.

Wie oben erwähnt, gibt es keinerlei Formvorschriften, alle vier Varianten sind grundsätzlich erlaubt. Zunehmend fordern jedoch einzelne Standesämter – vermehrt auch im Ausland – die vierte Übersetzungsversion an, also die beglaubigte Übersetzung mit der zusammengehefteten fremdsprachigen Dokumentkopie. Dies ist auch bei uns die intern vorgeschriebene Variante.

 

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